Mitwirkungsgremium

Alle zwei Jahre wählen die Bewohner - wie vom Heimgesetz vorgeschrieben - ihr Mitwirkungsgremium. Dieses wirkt u.a. mit bei der Abfassung der Heimverträge, hat Anhörungsrecht bei Veränderungen der Heimkosten sowie bei der Mitgestaltung des Heimlebens. Der Vorsitzende lädt regelmäßig ein zu gemeinsamen Sitzungen des Mitwirkungsgremiums mit der Heimleitung, um konkrete Anliegen zu besprechen und abzustimmen.

Das Mitwirkungsgremium besitzt ein Mitwirkungsrecht, aber kein Mitbestimmungsrecht. Mitwirkung bedeutet, dass das Mitwirkungsgremium vor einer Entscheidung des Heimträgers über eine den Heimbetrieb betreffende Maßnahme rechtzeitig und umfassend informiert werden muss. Anregungen und Bedenken müssen vom Heimträger in seine Überlegungen und Entscheidungen einbezogen werden. Die Mitwirkung des Mitwirkungsgremiums soll von gegenseitigem Vertrauen und Verständnis zwischen Bewohnerschaft, Heimleitung und Heimträger bestimmt sein (§ 32 Abs. 1 Heimmitwirkungsverordnung).

 

 

 

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